RS 2019/483 vom 20.09.2019
Medizinische Vorsorgeleistungen im Ausland
Themen: Leistungen; Rehabilitation/ Medizinische Vorsorge
Kurzbeschreibung: Aktualisierung der Übersicht über medizinische Vorsorgeleistungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie in der Schweiz
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben zuletzt mit Rundschreiben 2016/491 vom 07.10.2016 eine Liste der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz veröffentlicht, in der ausgewiesen ist, für welche der in diesen Ländern in Anspruch genommenen Leistungen der ambulanten Vorsorge in anerkannten Kurorten (§ 23 Abs. 2 SGB V) eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V zulässig ist.
Mittlerweile hat sich in Bezug auf Bulgarien eine Änderung ergeben. Das bulgarische Gesundheitsministerium hat mit einem Schreiben vom 19.06.2019 die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) darüber informiert, dass ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB V auch in Bulgarien erbracht werden. Deshalb sind Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 4 SGB V auch für in Bulgarien in Anspruch genommene medizinische Vorsorgeleistungen möglich.
Die aktualisierte Liste ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt. Ebenfalls als Anlage beigefügt ist eine vom bulgarischen Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellte Übersicht der Orte sowie der zertifizierten Anbieter von ambulanten Vorsorgeleistungen. Wir bitten Sie, die Aktualisierung in der leistungsrechtlichen Praxis zu berücksichtigen.
Rundschreiben 2019/483 vom 20.09.2019
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Mit freundlichen Grüßen,
GKV-Spitzenverband